
Immer wieder wird über „Enteignung“ und „Vergesellschaftung“ im Zusammenhang mit Wohnungsbaugesellschaften gesprochen, wobei man beide Begriffe in einen Topf wirft und willkürlich nutzt.
Enteignung
Die Enteignung ist im Artikel 14, Abs. 3 Grundgesetz, geregelt.
Dabei entzieht der Staat einer Person oder einem Unternehmen gezielt, ganz bestimmte Vermögenswerte, wie z.B. einen Teil eines Grundstücks. So kann z.B. die Enteignung auch nur wenige Quadratmeter betreffen, um z.B. einen durchgängigen Fußweg zu schaffen.
Voraussetzung für eine Enteignung ist, dass die Enteignung zum Wohl der Allgemeinheit durchgeführt, und eine Entschädigung gezahlt wird.
Vergesellschaftung
Eine Vergesellschaftung erfolgt nach Artikel 15 Grundgesetz.
Ziel einer Vergesellschaftung ist es, Grund und Boden, Bodenschätze oder Produktionsmittel, gemäß Landes- und/oder Bundesgesetz, in das Landes- oder Bundeseigentum bzw. in ein staatliches Unternehmen, zu überführen.
Großunternehmen, Wohnungsbauunternehmen und ganze Wirtschaftsbereiche können eingezogen und vergesellschaftet werden.
Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Unternehmen nicht seinen gesellschaftlichen oder staatlichen Verpflichtungen nachkommt, bzw. zur kritischen Infrastruktur gehört (Wasserwerke, Stromversorgung, usw.).
Auch bei der Vergesellschaftung kann eine Entscheidungszahlung fällig werden, die sich an der Entschädigung bei Enteignung, richtet. Allerdings kann ggf, auch eine Entschädigung entfallen. Dies wird in betreffenden Gesetzen geregelt.
Quelle:
Deutscher Bundestag, https://www.bundestag.de/resource/blob/640256/7039208bc770dc873cecee22b17e06d3/Enteignung-nach-Art-14-data.pdf

