
Beschluss des Bundestags
Der Normalfall ist, dass zwei Menschen sich kennenlernen und es irgendwann zu einer Schwangerschaft kommen kann, der Erzeuger, der dann Vater werden wird, bekannt ist.
Nach der Geburt des Kindes ist eine, bei nicht verheirateten Paaren, eine Vaterschaftsanerkennung notwendig. Der Vater erklärt dabei, beim zuständigen Standesamt, das er der Vater ist, die Mutter bestätigt diese Angabe und damit ist, nach dem Gesetz, der Mann der Vater, mit allen Rechten und Pflichten, der nun auch als Vater, in der Geburtsurkunde, angegeben ist.
Das Standesamt kann dann einen Vaterschaftseintrag verweigern, wenn erhebliche Zweifel bestehen, dass der Mann, der als Vater eingetragen werden will, auch der Erzeuger ist. Bestehen Zweifel muss ein Familiengericht über die Eintragung entscheiden, das kann z.B. auch der Fall sein, wenn der eigentliche Erzeuger des Kindes zwischenzeitlich verstorben, oder unbekannt ist.
Der Bundestag hat heute Änderungen beschlossen, von der vorrangig Menschen mit Migrationshintergrund betroffen sind.
1.
Ist der Erzeuger Deutscher Staatsbürger und möchte das Kind einer Frau legitimieren, wobei die Frau keinen eigenen Schengen- oder Aufenthaltsstatus hat, und auch keine deutsche Staatsbürgerin ist, muss nachgewiesen werden, dass das Paar sich unterhalten kann und sie seit mindestens 6 Monaten in einer gemeinsamen Wohnung wohnen. Sollten die Voraussetzungen nicht vorhanden sein, ist die Vaterschaft durch einen Vaterschaftstest, in Form einer Vaterschaftsklage, nachzuweisen.
2.
Sollte beide Partner keine deutsche Staatsbürgerschaft haben, aber ein Partner über einen Aufenthaltstitel verfügen, sind die Nachweise, analog zu Punkt 1 zu erbringen.
3.
Bei klaren Vaterschaften bleibt das Standesamt zuständig, bei Paaren, wo das Standesamt zweifelt, ist der Entscheidungsträger die Ausländerbehörde, gegen deren Entscheid dann Klage eingereicht werden kann.
4.
Die Kosten der Vaterschaftsfeststellung (DNA-Test, Klage) trägt die Person, die die Vaterschaft anerkennen will.
Hintergründe:
Die Standesämter äußern, in Einzelfällen, begründete Zweifel an einer Vaterschaft, z.B. wenn die beiden Partner keine gemeinsame Sprache sprechen oder ein Aufenthaltsgefälle besteht, z.B. die Mutter mit dem Kind von einer Abschiebung bedroht ist, der Mann aber über eine deutsche Staatsbürgerschaft oder einen Daueraufenthaltstitel (Schengen, usw.) verfügt. Zweifel reichen aber alleine nicht aus, um einen Eintrag zu verweigern.
Bisher sind zwei Fälle, von Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung bekannt geworden, die auch durch die Medien gingen. Im Bundestag ging man von durchschnittlich 73 Missbrauchsfällen, im Monat und je Standesamt, aus.
Laienhafte, Einordnung, ohne fachlichen, juristischen Hintergrund:
Mit der Anerkennung der Vaterschaft sind Rechte und Pflichten verbunden. Das betrifft das Unterhaltsrecht (Anspruch auf Unterhaltszahlungen), wie auch das Erbschaftsrecht, das Sorgerecht und das Sozialrecht. Weiterhin besteht, in Deutschland das Recht des Kindes, ab dem 16. Lebensjahr, zu erfahren, wer der tatsächliche Erzeuger ist und mit diesem ggf. Kontakt aufzunehmen. Bei Personen mit Migrationshintergrund betrifft das zusätzlich den Status des Aufenthalts im Aufenthaltsrecht.
Im Bundestag wurde angezweifelt, dass die Änderungen der Gesetze, bezüglich der Vaterschaftsanerkennung, mit der Verfassung vereinbar sind, da dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht. Bisher hatten die Standesämter ja die Möglichkeit, die Eintragung zu verweigern, wenn erhebliche Zweifel bestehen. Der betroffenen Person war es dann möglich, eine sogenannte Vaterschaftsklage einzureichen, bei der das Gericht dann, anhand der DNA die Vaterschaft feststellt. Nunmehr hat der Bundestag, durch die Zuteilung zur Ausländerbehörde, eine weitere Instanz dazwischen geschaltet, mit erheblichen Nachteilen für das Kind.
Nachteile:
Bisher ging das Paar, nach der Geburt, zum Standesamt und der Vater erklärte seine Vaterschaft, die Mutter bestätigte und der Vater wurde als Vater in die Urkunden eingetragen. Verweigerte das Standesamt die Eintragung, musste der Vater eine Vaterschaftsklage anstrengen.
Nunmehr geht das Paar zum Standesamt. Lehnt der Standesbeamte die Eintragung ab, so ist der Vorgang an die zuständige Ausländerbehörde zu melden, die dann in dem Fall ermitteln (Befragung, Anforderung von Nachweisen und Gutachten). Verweigert die Ausländerbehörde die Zustimmung, muss gegen den Entscheid geklagt werden.
In der gesamten Zeit, und das kann nun mehrere Jahre dauern, wird, beim Kind, kein Vater eingetragen. Das hat häufig die Folge, dass das Jugendamt sich einschaltet, die Verhältnisse, in dem das Kind aufwächst, überprüft, ggf. durch Gerichtsbeschluss, auch ein Teil der Sorge übernehmen kann. Ggf. kann die Mutter auch, aufgrund fehlender Aufenthaltstitel, abgeschoben werden.
Auch bei Familien, wo beide Personen die deutsche Staatsangehörigkeit haben, ist der eingetragene Vater nicht immer auch der Erzeuger und nicht immer leben die Partner auch zusammen oder führen eine Beziehung. Das Standesamt würde aber nie auf den Gedanken kommen, eine Eintragung zu verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn der Vater bereits 24 eingetragene Kinder, mit unterschiedlichen Frauen (Medienfall), hat.
Es wird also eindeutig zwischen Deutschen und Personen mit Migrationshintergrund unterschieden und, ob das zulässig ist, müsste dann tatsächlich das Verfassungsgericht beurteilen (Gleichheitsgrundsatz).
Quelle:
Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4081.
