Am 20. September 2026 wird in Berlin und Sachsen-Anhalt gewählt und das ist Anlass, AfD-Anhänger, Trolle und Bots ins Rennen, bei Facebook und Co, zu schicken.
Unter Beiträgen, die sich gegen die AfD und ihre Programme stellen, sieht man, seit einigen Tagen, eine massive Ansammlung von AfD-Anhängern, Trollen und Bots. In ihren Kommentaren verbreiten sie Hass und Drohungen („Bald hat die AfD das sagen und dann seit ihr alle weg“).
Einige Beiträge, werden innerhalb weniger Minuten mit 100-200 Kommentaren überschwemmt.
Ziel ist es, die Meinungshoheit zu gewinnen und Kommentator*innen davon abzuhalten, sich gegen die AfD zu äußern.
Menschen, die Angst davor haben, ihre Meinung zu äußern, sich beleidigt und bedroht fühlen, ziehen sich aus den Kommentaren zurück, äußern sich nicht mehr, womit die Demokratie untergraben ist.
Man kann gar nicht häufig genug darauf hinweisen, das Beiträge, die beleidigend sind oder Bedrohungen beinhalten, von Seitenbetreibern und Gruppen-Admins gelöscht werden sollten.
In vielen Fällen ist es angeraten, die Beiträge zu sichern und sie an Behörden, mit einer Strafanzeige, weiterzuleiten.
Die Weiterleitung ist aus mehreren Gründen sinnvoll. Zum einen können so die Anhänger der AfD feststellen, das sie, bei den Anwalts- und Gerichtskosten, nicht von der AfD unterstützt werden, sie also die Folgen aus ihrem Handeln alleine tragen. Zum Anderen mehren sich die Aufforderungen, ein Verbotsverfahren, gegen die AfD, einzuleiten und Beiträge, die strafbar sind oder verfassungswidrige Inhalte beinhalten, werden den Akten, die zum Verbotsverfahren angelegt werden, hinzu gefügt.
Grundlage dafür ist der Artikel 21 GG, Abs. 3:
Zitat:
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
Zitat Ende
Das Verhalten von Parteianhängern muss sich eine Partei dann zuschreiben lassen, wenn sie sich nicht eindeutig davon distanziert und nötige Schritte unternimmt, es zu unterbinden.
Quellenangabe für das Zitat:
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Bundesamt für Justiz, Link: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_21.html

