Zitat von Admina R am 28. Oktober 2026, 10:24 Uhr[caption id="attachment_3880" align="aligncenter" width="851"]
KI-Symbolbild[/caption]
Im Jugendstrafrecht beginnt die Strafmündigkeit mit 14 Jahren. Das bedeutet nicht, das Kinder unter 14. Jahren keine Konsequenzen zu erwarten hätten, sofern sie eine Straftat begehen, allerdings ist eine Anklage und Verurteilung zu einer Haftstrafe erst ab dem 14. Lebensjahr möglich.
Das reguläre Jugendstrafrecht gilt für Personen zwischen dem 14. und 17. Lebensjahr. Die Strafhöhe beträgt max. 10 Jahre.
Ab dem 18. Lebensjahr, bis zum 20. Lebensjahr kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn die Person nicht den Eindruck macht, sein Handeln und die Konsequenzen daraus, vollständig zu verstehen.
Ab dem 21. Lebensjahr gilt das Erwachsenenstrafrecht.
Diese Regelungen sind, für mich, nachvollziehbar und ich sehe nicht, was man daran ändern sollte.
Wo ich allerdings ein Problem sehe, ist, wenn der Täter mit unter 20 Jahren bzw. unter dem 18. Lebensjahr, Straftaten begangen hat, die Straftat aber erst Jahre oder Jahrzehnte später aufgeklärt werden kann. In dem Fall wird der Täter, auch wenn er längst erwachsen ist, immer noch nach Jugendstrafrecht abgeurteilt.
Beim Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund und nicht die Strafe. Der Erziehungsgedanke lässt sich aber nicht mehr mit einem Straftäter vereinbaren, wenn dieser selbst inzwischen längst erwachsen ist. Die Erziehungsarbeit beginnt nach der Verurteilung eines Jugendlichen, einen Menschen, der längst erwachsen ist, kann nicht mehr zu einem verantwortungsbewussten Erwachsenen erzogen werden.
Bei einem Erwachsenen kann man davon ausgehen, dass in der späteren Entwicklung die Tat inzwischen neu bewertet werden kann, auch wenn der Täter sich weigert, Verantwortung zu übernehmen.
Wenn man also das Jugendstrafrecht ändern will, dann dahingehend, dass, bei einem Täter, nicht das Alter bei der Tat berücksichtigt wird, sondern das Alter bei der Verurteilung.
Das Alter der Strafmündigkeit auf 12. Jahre zu legen, halte ich für unsinnig, denn die Gerichtsprozesse, in anderen Ländern, wo die Strafmündigkeit herabgesetzt ist, zeigen immer wieder, dass der kindliche Täter weder die Tat noch die Konsequenzen daraus versteht.
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Im Jugendstrafrecht beginnt die Strafmündigkeit mit 14 Jahren. Das bedeutet nicht, das Kinder unter 14. Jahren keine Konsequenzen zu erwarten hätten, sofern sie eine Straftat begehen, allerdings ist eine Anklage und Verurteilung zu einer Haftstrafe erst ab dem 14. Lebensjahr möglich.
Das reguläre Jugendstrafrecht gilt für Personen zwischen dem 14. und 17. Lebensjahr. Die Strafhöhe beträgt max. 10 Jahre.
Ab dem 18. Lebensjahr, bis zum 20. Lebensjahr kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn die Person nicht den Eindruck macht, sein Handeln und die Konsequenzen daraus, vollständig zu verstehen.
Ab dem 21. Lebensjahr gilt das Erwachsenenstrafrecht.
Diese Regelungen sind, für mich, nachvollziehbar und ich sehe nicht, was man daran ändern sollte.
Wo ich allerdings ein Problem sehe, ist, wenn der Täter mit unter 20 Jahren bzw. unter dem 18. Lebensjahr, Straftaten begangen hat, die Straftat aber erst Jahre oder Jahrzehnte später aufgeklärt werden kann. In dem Fall wird der Täter, auch wenn er längst erwachsen ist, immer noch nach Jugendstrafrecht abgeurteilt.
Beim Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund und nicht die Strafe. Der Erziehungsgedanke lässt sich aber nicht mehr mit einem Straftäter vereinbaren, wenn dieser selbst inzwischen längst erwachsen ist. Die Erziehungsarbeit beginnt nach der Verurteilung eines Jugendlichen, einen Menschen, der längst erwachsen ist, kann nicht mehr zu einem verantwortungsbewussten Erwachsenen erzogen werden.
Bei einem Erwachsenen kann man davon ausgehen, dass in der späteren Entwicklung die Tat inzwischen neu bewertet werden kann, auch wenn der Täter sich weigert, Verantwortung zu übernehmen.
Wenn man also das Jugendstrafrecht ändern will, dann dahingehend, dass, bei einem Täter, nicht das Alter bei der Tat berücksichtigt wird, sondern das Alter bei der Verurteilung.
Das Alter der Strafmündigkeit auf 12. Jahre zu legen, halte ich für unsinnig, denn die Gerichtsprozesse, in anderen Ländern, wo die Strafmündigkeit herabgesetzt ist, zeigen immer wieder, dass der kindliche Täter weder die Tat noch die Konsequenzen daraus versteht.
Zitat von Santa Resistencia am 29. Oktober 2026, 09:52 UhrDas Thema ist sehr wichtig und leider von Vielen in der Gesellschaft nur dann angesprochen, wenn schreckliche Sachen passieren und man so starke Emptionen empfindet, dass auch vernünftige Menschen laut unvernünftige, sogar krass schädliche Meinungen äußern.
Es wird auch politisch ausgeschlachtet.
Was die Strafe für jugendliche Verurteilte betrifft, sollte es tatsächlich so sein, dass Erziehung die Hauptrolle spielen sollte. Aber ist es in der Realität so? Ich habe wenig Einblick in dieses Thema.
Allerdings habe ich oft mit sehr jungen Menschen zu tun, die schon als Jugendliche Gefängnisstrafen abgesessen haben. Ich behandle als Krankenschwester kranke obdachlose Menschen, die bei uns in der Notuterkunft verweilen (manche sehr lang).
Ich sehe also, was nicht passiert ist oder unzureichend und das beruht nicht nur darauf, dass die jungen Menschen obdachlos sind- aber auch. Es ist das gesamte Bild.
Das Zweite, das mich zur Verzweiflung treibt: die Forderungen nach Absenken der Altersgrenze.
Jungen Menschen, denen so Viele am Liebsten verbieten würden, sich zu äußern ("der soll erst mal was lernen und arbeiten") will man die Verantwortung für ihr Tun schon ab 12 abverlangen. Aber wenn es um Wahlrecht geht, dann sind sie nich nicht reif genug?! Es passt für nicht. Zumindest für mich nicht.
Das Thema ist sehr wichtig und leider von Vielen in der Gesellschaft nur dann angesprochen, wenn schreckliche Sachen passieren und man so starke Emptionen empfindet, dass auch vernünftige Menschen laut unvernünftige, sogar krass schädliche Meinungen äußern.
Es wird auch politisch ausgeschlachtet.
Was die Strafe für jugendliche Verurteilte betrifft, sollte es tatsächlich so sein, dass Erziehung die Hauptrolle spielen sollte. Aber ist es in der Realität so? Ich habe wenig Einblick in dieses Thema.
Allerdings habe ich oft mit sehr jungen Menschen zu tun, die schon als Jugendliche Gefängnisstrafen abgesessen haben. Ich behandle als Krankenschwester kranke obdachlose Menschen, die bei uns in der Notuterkunft verweilen (manche sehr lang).
Ich sehe also, was nicht passiert ist oder unzureichend und das beruht nicht nur darauf, dass die jungen Menschen obdachlos sind- aber auch. Es ist das gesamte Bild.
Das Zweite, das mich zur Verzweiflung treibt: die Forderungen nach Absenken der Altersgrenze.
Jungen Menschen, denen so Viele am Liebsten verbieten würden, sich zu äußern ("der soll erst mal was lernen und arbeiten") will man die Verantwortung für ihr Tun schon ab 12 abverlangen. Aber wenn es um Wahlrecht geht, dann sind sie nich nicht reif genug?! Es passt für nicht. Zumindest für mich nicht.
Zitat von Admina R am 29. Oktober 2026, 12:37 UhrJa, bei jugendlichen Straftätern steht tatsächlich der Erziehungsgedanken im Vordergrund.
So gibt es, in den Jugendhaftanstalten, erleichterte Haftbedingungen, das Nachholen eine Schulabschlusses wird ermöglicht, genauso, wie eine berufliche Ausbildung. Das Problem sind dann die Jugendlichen, die sich verweigern, auch in den Haftanstalten auffällig werden und jede Unterstützung ablehnen bzw. sie ausnutzen, mit anderen Zielen.
Mit ist z.B. der Fall eines ehemaligen Jugendlichen bekannt, der immer wieder straffällig wurde (Körperverletzung) und dann eine Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten erhalten hat. Diese Zeit hat er genutzt, um eine Berufsausbildung zu machen, die außerhalb der Haftanstalt durchgeführt wurde. Nach der Entlassung ist diese Person nicht mehr straffällig geworden und übt seinen Beruf mit viel Leidenschaft aus.
Das ist ein positives Beispiel, es gibt aber eben auch viele Negativbeispiele.
Ja, bei jugendlichen Straftätern steht tatsächlich der Erziehungsgedanken im Vordergrund.
So gibt es, in den Jugendhaftanstalten, erleichterte Haftbedingungen, das Nachholen eine Schulabschlusses wird ermöglicht, genauso, wie eine berufliche Ausbildung. Das Problem sind dann die Jugendlichen, die sich verweigern, auch in den Haftanstalten auffällig werden und jede Unterstützung ablehnen bzw. sie ausnutzen, mit anderen Zielen.
Mit ist z.B. der Fall eines ehemaligen Jugendlichen bekannt, der immer wieder straffällig wurde (Körperverletzung) und dann eine Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten erhalten hat. Diese Zeit hat er genutzt, um eine Berufsausbildung zu machen, die außerhalb der Haftanstalt durchgeführt wurde. Nach der Entlassung ist diese Person nicht mehr straffällig geworden und übt seinen Beruf mit viel Leidenschaft aus.
Das ist ein positives Beispiel, es gibt aber eben auch viele Negativbeispiele.
