
Im Jugendstrafrecht beginnt die Strafmündigkeit mit 14 Jahren. Das bedeutet nicht, das Kinder unter 14. Jahren keine Konsequenzen zu erwarten hätten, sofern sie eine Straftat begehen, allerdings ist eine Anklage und Verurteilung zu einer Haftstrafe erst ab dem 14. Lebensjahr möglich.
Das reguläre Jugendstrafrecht gilt für Personen zwischen dem 14. und 17. Lebensjahr. Die Strafhöhe beträgt max. 10 Jahre.
Ab dem 18. Lebensjahr, bis zum 20. Lebensjahr kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn die Person nicht den Eindruck macht, sein Handeln und die Konsequenzen daraus, vollständig zu verstehen.
Ab dem 21. Lebensjahr gilt das Erwachsenenstrafrecht.
Diese Regelungen sind, für mich, nachvollziehbar und ich sehe nicht, was man daran ändern sollte.
Wo ich allerdings ein Problem sehe, ist, wenn der Täter mit unter 20 Jahren bzw. unter dem 18. Lebensjahr, Straftaten begangen hat, die Straftat aber erst Jahre oder Jahrzehnte später aufgeklärt werden kann. In dem Fall wird der Täter, auch wenn er längst erwachsen ist, immer noch nach Jugendstrafrecht abgeurteilt.
Beim Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund und nicht die Strafe. Der Erziehungsgedanke lässt sich aber nicht mehr mit einem Straftäter vereinbaren, wenn dieser selbst inzwischen längst erwachsen ist. Die Erziehungsarbeit beginnt nach der Verurteilung eines Jugendlichen, einen Menschen, der längst erwachsen ist, kann nicht mehr zu einem verantwortungsbewussten Erwachsenen erzogen werden.
Bei einem Erwachsenen kann man davon ausgehen, dass in der späteren Entwicklung die Tat inzwischen neu bewertet werden kann, auch wenn der Täter sich weigert, Verantwortung zu übernehmen.
Wenn man also das Jugendstrafrecht ändern will, dann dahingehend, dass, bei einem Täter, nicht das Alter bei der Tat berücksichtigt wird, sondern das Alter bei der Verurteilung.
Das Alter der Strafmündigkeit auf 12. Jahre zu legen, halte ich für unsinnig, denn die Gerichtsprozesse, in anderen Ländern, wo die Strafmündigkeit herabgesetzt ist, zeigen immer wieder, dass der kindliche Täter weder die Tat noch die Konsequenzen daraus versteht.

