Zitat von Kolle am 22. August 2026, 10:08 UhrSo, heute wird mal wieder im Gesetzbuch gewühlt.
Art. 20 Abs. 4 GG erlaubt Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, unsere verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen – „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.
Und an diesen sechs Wörtern bleibt meine Bärentatze hängen.
Gedankenspiel Sachsen-Anhalt:
Der AfD-Landesverband ist als gesichert rechtsextremistisch eingestuft.
Unsere wehrhafte Demokratie hat gleichzeitig Werkzeuge. Art. 21 GG kennt sogar das Parteiverbot.Nu kommt die juristische Nuss:
Wann ist „andere Abhilfe“ eigentlich noch Abhilfe?
Wenn ein Instrument im Werkzeugkasten liegt, aber niemand es benutzt?
Reicht wählen? Demonstrieren? Petitionen? Öffentlichkeit?
Denn Öffentlichkeit geht heute praktisch immer. Smartphone raus, Post absetzen, fertig.Dann wäre Art. 20 Abs. 4 GG dank WLAN praktisch tot:
„Sorry, Demokratie wird gerade abgeschafft, aber du kannst noch einen Hashtag posten. Abhilfe vorhanden.“Nu ja. Klingt nach Stammtischplatte, nicht nach sauberer Subsumtion.
Das Widerstandsrecht ist die Notbremse, nicht der Blinker.Und „gesichert rechtsextremistisch“ bedeutet natürlich nicht automatisch:
🚨 GLÜCKWUNSCH, WIDERSTANDSFALL FREIGESCHALTET!
§ 303 StGB löst sich auch nicht in antifaschistischem Feenstaub auf. Fremde Wahlplakate bleiben fremde Sachen.
Mich interessiert die schwierigere Frage:
Wann versagen die regulären Schutzmechanismen so sehr, dass aus theoretisch vorhandener Abhilfe praktisch keine wirksame Abhilfe mehr wird?
Und noch schöner:
Wer stellt das fest?Denn müsste erst eine funktionierende staatliche Institution erklären: „Unsere staatlichen Institutionen funktionieren nicht mehr“, hätte das Widerstandsrecht ein kleines Logikproblem.
Art. 20 Abs. 4 GG ist kein Dekoartikel.
Er ist die Notbremse für den Moment, in dem die normalen Sicherungen versagen.
Also, liebe Verfassungsrechtler*innen: Wo verläuft diese Grenze?
.. ✊🐻🪓🔥
#AfDVerbotJetzt
Art. 20 Abs. 4 GG erlaubt Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, unsere verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen – „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“.
Und an diesen sechs Wörtern bleibt meine Bärentatze hängen.

Der AfD-Landesverband ist als gesichert rechtsextremistisch eingestuft.
Unsere wehrhafte Demokratie hat gleichzeitig Werkzeuge. Art. 21 GG kennt sogar das Parteiverbot.
Nu kommt die juristische Nuss:
Wenn ein Instrument im Werkzeugkasten liegt, aber niemand es benutzt?
Reicht wählen? Demonstrieren? Petitionen? Öffentlichkeit?
Denn Öffentlichkeit geht heute praktisch immer. Smartphone raus, Post absetzen, fertig.
Dann wäre Art. 20 Abs. 4 GG dank WLAN praktisch tot:
„Sorry, Demokratie wird gerade abgeschafft, aber du kannst noch einen Hashtag posten. Abhilfe vorhanden.“
Nu ja. Klingt nach Stammtischplatte, nicht nach sauberer Subsumtion.
Das Widerstandsrecht ist die Notbremse, nicht der Blinker.
Und „gesichert rechtsextremistisch“ bedeutet natürlich nicht automatisch:
🚨 GLÜCKWUNSCH, WIDERSTANDSFALL FREIGESCHALTET!
§ 303 StGB löst sich auch nicht in antifaschistischem Feenstaub auf. Fremde Wahlplakate bleiben fremde Sachen.
Mich interessiert die schwierigere Frage:
Wann versagen die regulären Schutzmechanismen so sehr, dass aus theoretisch vorhandener Abhilfe praktisch keine wirksame Abhilfe mehr wird?
Und noch schöner:
Wer stellt das fest?
Denn müsste erst eine funktionierende staatliche Institution erklären: „Unsere staatlichen Institutionen funktionieren nicht mehr“, hätte das Widerstandsrecht ein kleines Logikproblem.
Er ist die Notbremse für den Moment, in dem die normalen Sicherungen versagen.
Also, liebe Verfassungsrechtler*innen: Wo verläuft diese Grenze?
.. ✊🐻🪓🔥
#AfDVerbotJetzt
